Ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Häufig gestellte Fragen:
1. Wann setzt die AB-BA a. o. Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte ein? Auf welcher Rechtsgrundlage?
Art. 67 Strafbehördenorganisationsgesetz sieht vor, dass die AB-BA für Strafuntersuchungen gegen Leitende Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entweder ein Mitglied der Bundesanwaltschaft für die Leitung des Verfahrens bezeichnet oder aber einen ausserordentlichen Staatsanwalt oder eine ausserordentliche Staatsanwältin einsetzt.
2. Wann wird eine ausserordentliche Staatsanwältin oder ein ausserordentlicher Staatsanwalt ernannt und wann wird eine ordentliche Staatsanwältin oder ein ordentlicher Staatsanwalt bei der Bundesanwaltschaft bezeichnet?
Gemäss Art. 67 Strafbehördenorganisationgesetz liegt dieser Entscheid im Ermessen der AB-BA. Daneben sind wie üblich die Ausstandgründe von Art. 56 Strafprozessordnung anwendbar.
Die AB-BA folgt dabei ihren Richtlinien zur Ernennung ausserordentlicher Staatsanwältinnen und Staatsanwälte / zur Bezeichnung ordentlicher Staatsanwältinnen und Staatsanwälte innerhalb der BA gemäss Art. 67 StBOG.
3. Weshalb setzte die AB-BA Staatsanwälte auch für Fälle ein, in denen nicht Mitglieder der BA Beschuldigte waren? Auf welcher Rechtsgrundlage?
Hat die AB-BA nach Art. 67 Strafbehördenorganisationgesetz eine a. o. Staatsanwältin oder einen a. o. Staatsanwalt ernannt, so kann sie deren Zuständigkeit aufgrund der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 Strafprozessordnung auf weitere Delikte und/oder Personen ausdehnen.
4. Welches sind die Kriterien, die zur Ernennung einer ausserordentlichen Staatsanwältin oder eines ausserordentlichen Staatsanwalts angewandt werden?
Die Kriterien zur Ernennung einer ausserordentlichen Staatsanwältin oder eines ausserordentlichen Staatsanwalts sind:
- Unabhängigkeit: Jeder Interessenskonflikt muss vermieden werden
- Fachkompetenz: Vertiefte Kenntnisse im Strafrecht
- Erfahrung in der Strafverfolgung: Insbesondere in der Durchführung von Strafuntersuchungen
- Zeitliche Verfügbarkeit: Eine Person muss zeitlich verfügbar sein. Die strafrechtliche Untersuchung muss aufgrund des Beschleunigungsgebots so schnell wie möglich durchgeführt werden
5. Wurde der von der AB-BA angekündigte und auf Strafrecht spezialisierte Pool von ausserordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten etabliert? Wer gehört diesem Pool heute an?
Die Ernennung von a. o. Staatsanwältinnen und Staatsanwälten erfolgt gemäss Art. 67 Strafbehördenorganisationsgesetz von Fall zu Fall. Als Hilfsmittel führt die AB-BA eine weder verbindliche noch abschliessende Liste von Fachpersonen, die sie im Bedarfsfall anfragen kann. Die Liste wird permanent aktualisiert und nachgeführt. Sie wird nicht veröffentlicht.
Als weiteres Hilfsmittel verwendet die AB-BA eine von der Schweizerischen Staatsanwältekonferenz (SSK) zu Verfügung gestellte Liste. Auf dieser sind Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus den Kantonen aufgeführt, die sich im Grundsatz bereit erklärt haben, ausserordentliche Aufgaben zu übernehmen.
6. Ist der Pool der ausserordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte geographisch ausgeglichen?
Der Pool enthält Fachpersonen aus allen Sprachregionen.
7. Ernennt die AB-BA aus spezifischen Regionen häufiger ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte?
Die Auswahl einer ausserordentlichen Staatsanwältin oder eines ausserordentlichen Staatsanwalts erfolgt zuerst nach der Sprache der beschuldigten Person. Danach werden die sonstigen Kriterien geprüft (siehe Frage 4).
8. Wie hoch sind die jährlichen Gesamtkosten für die ausserordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Bundes?
Die AB-BA hat die Kosten der von ihr ernannten a. o. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte letztmals aufgrund einer parlamentarischen Anfrage öffentlich ausgewiesen 21.7216 | Wie viel haben die a. o. Staatsanwälte und a. o. Bundesanwälte, welche seit Gründung der AB-BA eingesetzt worden sind, den Steuerzahler bisher gekostet? | Geschäft | Das Schweizer Parlament.
9. Kontrolliert die AB-BA die von ihr ernannten ausserordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in deren Arbeit?
Die AB-BA schliesst mit den ausserordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten jeweils einen Dienstleistungsvertrag ab. Dieser sieht eine Berichterstattungspflicht zur generellen Kontrolle des Verfahrensstands vor und kann in Ausnahmefällen gekündigt werden.
Die AB-BA verfügt jedoch über keine Weisungskompetenz im Einzelfall. Nach ihrer Ernennung sind die ausserordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gegenüber der AB-BA unabhängig. Weder die AB-BA als Behörde noch einzelne ihrer Mitglieder sind in die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrenshandlungen der ausserordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte involviert.
10. Wer ist für den Vollzug der von den ausserordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten erlassenen Strafbefehle, Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügungen zuständig?
Der Vollzug dieser Verfügungen erfolgt durch die Bundesanwaltschaft, Abteilung Urteilsvollzug.
11. Wo archivieren die ausserordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nach Abschluss der Untersuchung die Strafakten?
Die Akten der abgeschlossenen Strafverfahren verbleiben bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist im Sekretariat der AB-BA. Nach Ablauf der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung (vgl. Art. 103 Schweizerische Strafprozessordnung; SR 312.0) müssen die Strafakten dem Bundesarchiv in elektronischer Form zur Langzeitarchivierung angeboten werden. Das Bundesarchiv prüft ihre Archivwürdigkeit.
12. Wer ist zuständig für die Beurteilung von Einsichtsgesuchen Dritter zu Strafbefehlen, Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen?
Dieser Entscheid obliegt den ausserordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten. Diese Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Strafverfahrens bestehen.
13. Werden die ausserordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte von Hilfsmitarbeitenden unterstützt?
Gestützt auf den jeweiligen Dienstleistungsvertrag können ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Hilfspersonen beiziehen. Dabei handelt es sich in der Regel um eine juristische Sekretärin oder einen juristischen Sekretär bzw. eine Protokollführerin oder einen Protokollführer. Der Vertrag wird von der ausserordentlichen Staatsanwältin oder dem ausserordentlichen Staatsanwalt selber abgeschlossen.
Die AB-BA vergütet die Aufwände im Rahmen der monatlichen Abrechnung. Ein allfälliger Beizug einer kantonalen Polizei durch die ausserordentliche Staatsanwältin oder den ausserordentlichen Staatsanwalt erfolgt ohne Kostenfolge für den Bund.
Von der AB-BA ernannte ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte seit 2021