Ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Häu­fig gestell­te Fra­gen:

1. Wann setzt die AB-BA a. o. Staats­an­wäl­tin­nen oder Staats­an­wäl­te ein? Auf wel­cher Rechts­grund­la­ge?

Art. 67 Straf­be­hör­den­or­ga­ni­sa­ti­ons­ge­setz sieht vor, dass die AB-BA für Straf­un­ter­su­chun­gen gegen Lei­ten­de Staats­an­wäl­tin­nen und Staats­an­wäl­te sowie gegen Staats­an­wäl­tin­nen und Staats­an­wäl­te ent­we­der ein Mit­glied der Bun­des­an­walt­schaft für die Lei­tung des Ver­fah­rens bezeich­net oder aber einen aus­ser­or­dent­li­chen Staats­an­walt oder eine aus­ser­or­dent­li­che Staats­an­wäl­tin ein­setzt.

2. Wann wird eine aus­ser­or­dent­li­che Staats­an­wäl­tin oder ein aus­ser­or­dent­li­cher Staats­an­walt ernannt und wann wird eine ordent­li­che Staats­an­wäl­tin oder ein ordent­li­cher Staats­an­walt bei der Bun­des­an­walt­schaft bezeich­net?

Gemäss Art. 67 Straf­be­hör­den­or­ga­ni­sa­ti­on­ge­setz liegt die­ser Ent­scheid im Ermes­sen der AB-BA. Dane­ben sind wie üblich die Aus­stand­grün­de von Art. 56 Straf­pro­zess­ord­nung anwend­bar.

Die AB-BA folgt dabei ihren Richt­li­ni­en zur Ernen­nung aus­ser­or­dent­li­cher Staats­an­wäl­tin­nen und Staats­an­wäl­te / zur Bezeich­nung ordent­li­cher Staats­an­wäl­tin­nen und Staats­an­wäl­te inner­halb der BA gemäss Art. 67 StBOG.

3. Wes­halb setz­te die AB-BA Staats­an­wäl­te auch für Fäl­le ein, in denen nicht Mit­glie­der der BA Beschul­dig­te waren? Auf wel­cher Rechts­grund­la­ge?

Hat die AB-BA nach Art. 67 Straf­be­hör­den­or­ga­ni­sa­ti­on­ge­setz eine a. o. Staats­an­wäl­tin oder einen a. o. Staats­an­walt ernannt, so kann sie deren Zustän­dig­keit auf­grund der Ver­fah­rens­ein­heit gemäss Art. 29 Straf­pro­zess­ord­nung auf wei­te­re Delik­te und/oder Per­so­nen aus­deh­nen.

4. Wel­ches sind die Kri­te­ri­en, die zur Ernen­nung einer aus­ser­or­dent­li­chen Staats­an­wäl­tin oder eines aus­ser­or­dent­li­chen Staats­an­walts ange­wandt wer­den?

Die Kri­te­ri­en zur Ernen­nung einer aus­ser­or­dent­li­chen Staats­an­wäl­tin oder eines aus­ser­or­dent­li­chen Staats­an­walts sind:

  • Unab­hän­gig­keit: Jeder Inter­es­sens­kon­flikt muss ver­mie­den wer­den
  • Fach­kom­pe­tenz: Ver­tief­te Kennt­nis­se im Straf­recht
  • Erfah­rung in der Straf­ver­fol­gung: Ins­be­son­de­re in der Durch­füh­rung von Straf­un­ter­su­chun­gen
  • Zeit­li­che Ver­füg­bar­keit: Eine Per­son muss zeit­lich ver­füg­bar sein. Die straf­recht­li­che Unter­su­chung muss auf­grund des Beschleu­ni­gungs­ge­bots so schnell wie mög­lich durch­ge­führt wer­den

5. Wur­de der von der AB-BA ange­kün­dig­te und auf Straf­recht spe­zia­li­sier­te Pool von aus­ser­or­dent­li­chen Staats­an­wäl­tin­nen und Staats­an­wäl­ten eta­bliert? Wer gehört die­sem Pool heu­te an?

Die Ernen­nung von a. o. Staats­an­wäl­tin­nen und Staats­an­wäl­ten erfolgt gemäss Art. 67 Straf­be­hör­den­or­ga­ni­sa­ti­ons­ge­setz von Fall zu Fall. Als Hilfs­mit­tel führt die AB-BA eine weder ver­bind­li­che noch abschlies­sen­de Liste von Fach­per­so­nen, die sie im Bedarfs­fall anfra­gen kann. Die Liste wird per­ma­nent aktua­li­siert und nach­ge­führt. Sie wird nicht ver­öf­fent­licht.

Als wei­te­res Hilfs­mit­tel ver­wen­det die AB-BA eine von der Schwei­ze­ri­schen Staats­an­wäl­te­kon­fe­renz (SSK) zu Ver­fü­gung gestell­te Liste. Auf die­ser sind Staats­an­wäl­tin­nen und Staats­an­wäl­te aus den Kan­to­nen auf­ge­führt, die sich im Grund­satz bereit erklärt haben, aus­ser­or­dent­li­che Auf­ga­ben zu über­neh­men.

6. Ist der Pool der aus­ser­or­dent­li­chen Staats­an­wäl­tin­nen und Staats­an­wäl­te geo­gra­phisch aus­ge­gli­chen?

Der Pool ent­hält Fach­per­so­nen aus allen Sprach­re­gio­nen.

7. Ernennt die AB-BA aus spe­zi­fi­schen Regio­nen häu­fi­ger aus­ser­or­dent­li­che Staats­an­wäl­tin­nen und Staats­an­wäl­te?

Die Aus­wahl einer aus­ser­or­dent­li­chen Staats­an­wäl­tin oder eines aus­ser­or­dent­li­chen Staats­an­walts erfolgt zuerst nach der Spra­che der beschul­dig­ten Per­son. Danach wer­den die son­sti­gen Kri­te­ri­en geprüft (sie­he Fra­ge 4).

8. Wie hoch sind die jähr­li­chen Gesamt­ko­sten für die aus­ser­or­dent­li­chen Staats­an­wäl­tin­nen und Staats­an­wäl­te des Bun­des?

Die AB-BA hat die Kosten der von ihr ernann­ten a. o. Staats­an­wäl­tin­nen und Staats­an­wäl­te letzt­mals auf­grund einer par­la­men­ta­ri­schen Anfra­ge öffent­lich aus­ge­wie­sen 21.7216 | Wie viel haben die a. o. Staats­an­wäl­te und a. o. Bun­des­an­wäl­te, wel­che seit Grün­dung der AB-BA ein­ge­setzt wor­den sind, den Steu­er­zah­ler bis­her geko­stet? | Geschäft | Das Schwei­zer Par­la­ment.

9. Kon­trol­liert die AB-BA die von ihr ernann­ten aus­ser­or­dent­li­chen Staats­an­wäl­tin­nen und Staats­an­wäl­te in deren Arbeit?

Die AB-BA schliesst mit den aus­ser­or­dent­li­chen Staats­an­wäl­tin­nen und Staats­an­wäl­ten jeweils einen Dienst­lei­stungs­ver­trag ab. Die­ser sieht eine Bericht­erstat­tungs­pflicht zur gene­rel­len Kon­trol­le des Ver­fah­rens­stands vor und kann in Aus­nah­me­fäl­len gekün­digt wer­den.

Die AB-BA ver­fügt jedoch über kei­ne Wei­sungs­kom­pe­tenz im Ein­zel­fall. Nach ihrer Ernen­nung sind die aus­ser­or­dent­li­chen Staats­an­wäl­tin­nen und Staats­an­wäl­te gegen­über der AB-BA unab­hän­gig. Weder die AB-BA als Behör­de noch ein­zel­ne ihrer Mit­glie­der sind in die Vor­be­rei­tung und Durch­füh­rung von Ver­fah­rens­hand­lun­gen der aus­ser­or­dent­li­chen Staats­an­wäl­tin­nen und Staats­an­wäl­te invol­viert.

10. Wer ist für den Voll­zug der von den aus­ser­or­dent­li­chen Staats­an­wäl­tin­nen und Staats­an­wäl­ten erlas­se­nen Straf­be­feh­le, Ein­stel­lungs- oder Nicht­an­hand­nah­me­ver­fü­gun­gen zustän­dig?

Der Voll­zug die­ser Ver­fü­gun­gen erfolgt durch die Bun­des­an­walt­schaft, Abtei­lung Urteils­voll­zug.

11. Wo archi­vie­ren die aus­ser­or­dent­li­chen Staats­an­wäl­tin­nen und Staats­an­wäl­te nach Abschluss der Unter­su­chung die Straf­ak­ten?

Die Akten der abge­schlos­se­nen Straf­ver­fah­ren ver­blei­ben bis zum Ablauf der Auf­be­wah­rungs­frist im Sekre­ta­ri­at der AB-BA. Nach Ablauf der Ver­fol­gungs- und Voll­streckungs­ver­jäh­rung (vgl. Art. 103 Schwei­ze­ri­sche Straf­pro­zess­ord­nung; SR 312.0) müs­sen die Straf­ak­ten dem Bun­des­ar­chiv in elek­tro­ni­scher Form zur Lang­zeit­ar­chi­vie­rung ange­bo­ten wer­den. Das Bun­des­ar­chiv prüft ihre Archiv­wür­dig­keit.

12. Wer ist zustän­dig für die Beur­tei­lung von Ein­sichts­ge­su­chen Drit­ter zu Straf­be­feh­len, Ein­stel­lungs- und Nicht­an­hand­nah­me­ver­fü­gun­gen?

Die­ser Ent­scheid obliegt den aus­ser­or­dent­li­chen Staats­an­wäl­tin­nen und Staats­an­wäl­ten. Die­se Zustän­dig­keit bleibt auch nach Abschluss des Straf­ver­fah­rens bestehen.

13. Wer­den die aus­ser­or­dent­li­chen Staats­an­wäl­tin­nen und Staats­an­wäl­te von Hilfs­mit­ar­bei­ten­den unter­stützt?

Gestützt auf den jewei­li­gen Dienst­lei­stungs­ver­trag kön­nen aus­ser­or­dent­li­che Staats­an­wäl­tin­nen und Staats­an­wäl­te Hilfs­per­so­nen bei­zie­hen. Dabei han­delt es sich in der Regel um eine juri­sti­sche Sekre­tä­rin oder einen juri­sti­schen Sekre­tär bzw. eine Pro­to­koll­füh­re­rin oder einen Pro­to­koll­füh­rer. Der Ver­trag wird von der aus­ser­or­dent­li­chen Staats­an­wäl­tin oder dem aus­ser­or­dent­li­chen Staats­an­walt sel­ber abge­schlos­sen.

Die AB-BA ver­gü­tet die Auf­wän­de im Rah­men der monat­li­chen Abrech­nung. Ein all­fäl­li­ger Bei­zug einer kan­to­na­len Poli­zei durch die aus­ser­or­dent­li­che Staats­an­wäl­tin oder den aus­ser­or­dent­li­chen Staats­an­walt erfolgt ohne Kosten­fol­ge für den Bund.

Von der AB-BA ernann­te aus­ser­or­dent­li­che Staats­an­wäl­tin­nen und Staats­an­wäl­te seit 2021